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Gesetzliche Vorgaben - BImSchV

Novellierung der 1. BImSchV

Sie brauchen sich bei BRUNNER Geräten keine Sorgen über die Feinstaub- und CO- Emissionen machen.

Das Ergebnis der 1.BIMSchV- Alles ist gut!

Holzbrandfeuerungen von BRUNNER erfüllen alle Anforderungen der novellierten BImSchV ohne Filter und Schnickschnack.

Die im Rahmen der neuen BImschV festgelegten Grenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen sind in zwei Stufen unterteilt. Die Grenzwerte der Stufe 1 gelten für Geräte, die ab dem 22.03.2010 errichtet werden. Stufe 2, die ab dem 01.01.2015 in Kraft tritt, beinhaltet eine weitere Senkung der Grenzwerte für Anlagen die ab diesem Datum eingebaut werden.

Alle BRUNNER Kachelofeneinsätze und Grundofenfeuerräume, die zum jetzigen Zeitpunkt angeboten werden, erfüllen die Anforderungen der neuen BImSchV.

Erfüllen meine Altgeräte die Norm?

Regelung für Kachelöfen

Bestand von Altanlagen:

Ab dem 01.01.2014 ist für Kachelöfen die Einhaltung der Stufe 1 nachzuweisen. Der weitere Betrieb ist nur gestattet wenn die Grenzwerte für Staub(unter 0,15 Gramm pro Kubikmeter) und CO (unter 4 Gramm pro Kubikmeter) nicht überschritten werden. Das kann über die Herstellerbescheinigung oder eine "Vor-Ort-Messung" durch den Schornsteinfeger erfolgen.

Einbau von Neuanlagen:

Die Anforderungen der Stufe 1 bis zum 31.12.2014 bzw. der Stufe 2 ab dem 01.01.2015 müssen eingehalten werden. Anhand der Herstellerbescheinigung oder einer „Vor-Ort-Messung“ durch den Schornsteinfeger müssen die Grenzwerte nachgewiesen werden.

Regelung für Grundöfen

Bestand von Altanlagen und Einrichtung von Neuanlagen bis zum 31.12.2014

Es besteht keine Sanierungspflicht! Sie müssen keine nachgeschaltete Einrichtung zur Staubminderung einbauen lassen.

Einbau von Neuanlagen:

Sie müssen für Ihren Grundofen den Nachweis zur Einhaltung der Stufe 2, der durch die Herstellerbescheinigung belegt sein muss oder eine "Vor-Ort-Messung" durch den Schornsteinfeger erbringen.
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